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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1.

Die Firma Kienzle IMMOBILIEN bietet ihre Leistungen, vorbehaltlich abweichender individueller Vereinbarungen, ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Bei Vertragsschluß vereinbarte Allgemeine Geschäftsbedingungen gehen den hier dargestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, soweit sie von diesen abweichen.

2.

Sollte durch den Nachweis oder die Vermittlung des Maklers ein notarieller Kaufvertrag oder ein Mietvertrag geschlossen werden, hat dieser einen mit Vertragsschluß fällig werdenden Provisionsanspruch gegen den Kunden bzw. Auftraggeber. Sollte der Makler bei Vertragsschluß nicht anwesend sein, hat er Anspruch auf Auskunft über den für den Provisionsanspruch wesentlichen Inhalt des geschlossenen Vertrages. Entsprechende Vertragsauszüge über die Parteien des Vertrages sowie die vereinbarte Höhe des Kaufpreises oder des Mietzinses sind dem Makler auf Verlangen in Kopie auszuhändigen.

3.

Sollte gemäß Ziffer 2. ein Provisionsanspruch des Maklers entstanden sein, so errechnet sich die Höhe der Provision wie folgt:

  • a) Bei Erwerb einer Immobilie wird eine Provision in Höhe von 6 %, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 %, des Gesamtkaufpreises fällig. Bei einem Kaufpreis unter € 65.000,- jedoch über bzw. einschließlich eines Betrages von € 25.000,- schuldet der Auftraggeber eine pauschale kaufpreisunabhängige Provision von € 4.641,-. Bei einem Kaufpreis unter € 25.000,- werden die Parteien eine pauschale Provision, entsprechend des Umfanges der Tätigkeiten des Maklers vereinbaren.
  • b) Bei Abschluß eines privaten Mietvertrages über Wohnräume oder sonstige Immobilien erhält der Makler eine Provision in Höhe von 2 Monatskaltmieten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 Prozent. Bei Abschluß von gewerblichen Mietverträgen, bei denen der Auftraggeber des Maklers Unternehmer ist, erhöht sich die Provision auf 3 Monatskaltmieten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 Prozent.
  • c) Bei anderweitigen Tätigkeiten des Maklers wird das Honorar bei Vertragsschluß vereinbart.
4.

Nennt der Makler dem Kunden ein Objekt oder eine Vertragsgelegenheit, von der der Kunde bereits Kenntnis hatte, so hat er den Makler unter Preisgabe der Informationsquelle hiervon unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Bekanntgabe des Objektes oder der Vertragsgelegenheit durch den Makler, zu informieren.

5.

Der Kunde hat die ihm vom Makler überlassenen Informationen keinesfalls an Dritte weiterzugeben, sondern er hat diese absolut vertraulich zu behandeln. Verstößt der Auftraggeber hiergegen und schließt der Dritte den vom Makler gegenüber dem Kunden nachgewiesenen oder vermittelten Vertrag, so schuldet der Auftraggeber die Provision, wie wenn er diesen Vertrag selbst geschlossen hätte.

6.

Der Makler weist darauf hin, daß die Angaben zu Vertragsgelegenheiten und Immobilien lediglich auf den Informationen des Eigentümers/Verkäufers/Vermieters beruhen. Der Makler haftet weder für die Richtigkeit noch die Vollständigkeit der Angaben, es sei denn, er hat hierfür die Gewähr ausdrücklich übernommen oder er hatte Kenntnis von deren Unrichtigkeit. Auch für die Zahlungsfähigkeit des nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartners übernimmt der Makler keine Haftung. Ein Anspruch auf Abschluß eines Kauf- oder Mietvertrages besteht auf Seiten des Kunden gegenüber dem Makler nicht.

7.

Gibt der Kunde seine Absicht zum Abschluß des beabsichtigten Kauf- oder Mietvertrages auf, so hat er den Makler unverzüglich davon zu unterrichten. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, so hat er dem Makler auf entsprechenden Nachweis hin die Aufwendungen zu erstatten, die dieser nach dem Zeitpunkt getätigt hat, in welchem der Kunde den Makler gemäß Satz 1 hätte unterrichten müssen.

8.

Der Makler darf auch für den zukünftigen Vertragspartner des Kunden entgeltlich tätig werden. Zu mit dem Vertragszweck des Maklervertrages nicht vereinbaren Interessenkollisionen darf es dadurch nicht kommen.

9.

Schadensersatzansprüche des Kunden - auch außervertraglicher Art - sind im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers und seiner Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, daß die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist, oder kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird, wie z.B. bei der Haftung für die Übernahme einer Garantie, der Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.

Der Kunde, der den Makler als Verkäufer oder Vermieter einer Immobilie beauftragt, hat dem Makler für die im Rahmen der Vermarktung zu schaltenden Immobilienanzeigen einen Energieausweis zu übergeben, der folgende Pflichtangaben gemäß § 16a EnEV 2014 zu enthalten hat:

  • die Art des Energieausweises (Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis)
  • den im Energieausweis genannten Endenergiebedarf bzw. den Energieverbrauch (Energiekennwert)
  • die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger, d. h. die Beheizungsart des Gebäudes (z. B. mit Öl, Gas, Strom)
  • bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr sowie die genannte Energieeffizienzklasse (Energieeffizienzbuchstabe) des Gebäudes.

Der Makler weist darauf hin, dass der Kunde, der Verkäufer oder Vermieter einer Immobilie ist, dem Käufer oder Mieter unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages oder des Mietvertrages den Energieausweis oder eine Kopie von diesem zu übergeben hat.

Der Makler weist darauf hin, dass der Kunde der Verkäufer oder Vermieter einer Immobilie ist, dem potentiellen Käufer oder Mieter spätestens bei der Besichtigung den Energieausweis als Original oder Kopie vorlegen muss, was auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen des Energieausweises erfolgen kann. Findet keine Besichtigung statt, ist der Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem potentiellen Käufer oder Mieter unverzüglich vorzulegen, spätestens, wenn der potentielle Käufer den Kunden hierzu auffordert.

Auf die übrigen Vorgaben der EnEV 2014, insbesondere in den §§ 16, 27 EnEV, weist der Makler den Kunden hin.

Verstöße gegen diese Vorgaben der EnEV können dazu führen, dass der Kunde ein Bussgeld zu zahlen hat.

11.

Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches so ist Dresden der ausschließliche Gerichtsstand.
Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Maklers.

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